Ausgleichsabgabe

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Gemäß § 225 Sozialgesetzbuch IX können Auftraggeber, die an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen Aufträge erteilen, 50 % der Lohnkosten (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich der Materialkosten) auf die eventuell zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen; Materialkosten sind nicht abzugsfähig.

Nehmen Sie Kontakt auf. Wir informieren Sie gern ausführlich.

Iserlohner Werkstätten gGmbH: anerkannt gem. § 142 SGB IX
Eingetragen im Handelsregister: Amtsgericht Iserlohn HRB 804.